Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend: AGB) finden ausschließlich Anwendung gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie sind anwendbar auf alle unsere Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich Beratungsleistungen und Auskünfte, und zwar ausschließlich. Hiervon abweichende Bestimmungen unseres Vertragspartners (nachfolgend: Kunde) sind unbeachtlich. Wir erkennen diese nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt stets, insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Geschäftsbedingungen unseres Kunden vorbehaltlos an ihn leisten. Über die Regelungen unserer AGB hinausgehende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer wirksamen Einbeziehung einer Bestätigung in Textform. Wir behalten uns die - auch einseitige - Änderung unserer AGB und/oder einzelner Teile hiervon für die Zukunft vor. Es gilt deren jeweils aktuelle Fassung, wobei stets auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen ist. Spätestens mit Entgegennahme unserer Lieferungen oder Leistungen gelten unsere AGB ungeachtet etwa vorher gegenteiliger Erklärungen unseres Kunden als maßgeblich und angenommen.
(2) Unser Kunde anerkennt die Geltung unserer AGB auch für alle zukünftigen Verträge mit ihm sowie für sämtliche zukünftig an ihn zu erbringenden Lieferungen und Leistungen.
(3) Private Endverbraucher beliefern wir grundsätzlich nicht. Mit Vertragsabschluss sowie mit jeder Inanspruchnahme unserer Leistungen sichert uns der Kunde zu, kein Verbraucher (§ 13 BGB) zu sein. Wir sind berechtigt, unsere Lieferungen und Leistungen bis zur Vorlage geeigneter Nachweise (z.B. Gewerbeanmeldung etc.) zurückzustellen.
(4) Gesetzliche Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr, soweit abdingbar (z.B. nach § 312i Abs. 2 S. 2 BGB), gelten für uns nicht.
§ 2 Vertragsschluss und -inhalt
(1) Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Durch Aufgabe einer Bestellung unterbreitet uns der Kunde ein verbindliches Vertragsangebot, an das er 14 Tage gebunden ist. Verträge mit uns kommen durch eine fristgerechte Angebotsannahme, unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Bestellung zustande. Alleine die Bestätigung von uns über den Eingang eines Vertragsangebots des Kunden stellt noch keine Annahmeerklärung dar.
(2) Im Zuge des Vertragsschlusses von uns abgegebene Willenserklärungen erfolgen stets unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, es sei denn, wir hätten eine etwaige Falsch- oder Nichtlieferung selbst zu vertreten. Stellt sich die Durchführung eines Vertrages für uns – beispielsweise aufgrund der Nichtverfügbarkeit eines bestimmten Produktes – als unmöglich dar, werden wir unseren Kunden hierüber unverzüglich informieren und eine gegebenenfalls bereits erfolgte - teilweise oder vollständige – Gegenleistung zurückerstatten.
(3) Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Angeboten und schriftlichen Unterlagen sowie Leistungs-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass der Kunde daraus Rechte herleiten könnte. Angaben über unsere Produkte (z.B. technische Daten, Maße u.a.) sind nur ungefähr und annähernd; sie sind keine garantierte Beschaffenheit, es sei denn, die Garantie erfolgt ausdrücklich und schriftlich.
(4) An von uns erstellten Mustern, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen u.a. – auch in elektronischer Form – behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere Genehmigung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben und etwaige Kopien – insb. auch digitale – vollständig und endgültig zu vernichten.
§ 3 Versand – Lieferung – Gefahrübergang
(1) Vereinbarungen über eine verbindliche Leistungszeit müssen mindestens in Textform erfolgen. Unsere rechtzeitige Leistung setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen dem Kunden und uns geklärt sind (z.B. durch Freigabe von dem Kunden überlassener Muster für eine beauftragte Konfektionierung) und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie etwa eine An- oder Vorauszahlung, erfüllt hat. Letztere – sowie auch eine Sicherheitsleitung – zu verlangen sind wir insbesondere berechtigt, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
(2) Unsere Leistungszeit ist eingehalten, wenn der Vertragsgegenstand (nachfolgend: Ware, gilt gleichermaßen auch für Muster, Zeichnungen etc.) bis zum Ablauf dieser Zeit unser Werk verlassen hat oder wir Versandbereitschaft angezeigt haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist der Abnahmetermin maßgebend; das gilt nicht bei berechtigter Abnahmeverweigerung.
(3) Können wir die Ware nicht pünktlich leisten, informieren wir den Kunden umgehend. Haben wir die Verzögerung unter Beachtung der kaufmännischen Sorgfalt nicht zu vertreten (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Krieg, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verlängert sich die Leistungszeit angemessen. Können wir auch nach angemessener Verlängerung nicht leisten, sind sowohl der Kunde, als auch wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
(4) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies dem Kunden zumutbar ist.
(5) Soweit nicht anders vereinbart, ist Leistungs-, Erfüllungs- und Zahlungsort unser Werk. Lieferungen an einen vom Kunden benannten Bestimmungsort erfolgen grundsätzlich auf dessen Kosten (Versendungskauf). Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen, und zwar nach sorgfältiger und gewissenhafter Prüfung unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen. Mit Übergabe an das mit der Verbringung beauftragte Transportunternehmen erfüllen wir die uns obliegende Lieferverpflichtung. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf gehen jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an das bestimmte Transportunternehmen über, wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist. Das gilt auch dann, wenn wir weitere Leistungen, wie insbesondere Versandkosten oder Anlieferung, übernehmen. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, geht die Gefahr bei Abnahme über. Der Übergabe an den Kunden steht es gleich, wenn dieser im Verzug der Annahme ist.
(6) Verzögern sich oder unterbleiben der Versand oder die Abnahme infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr auf diesen über, sobald wir ihm Versand- oder Abnahmebereitschaft angezeigt haben.
(7) Gerät der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehendem Schaden einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,02 % des Kaufpreises pro Kalendertag, höchstens jedoch insgesamt 5%, und zwar beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens sowie unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
§ 4 Mängelansprüche (Gewährleistung)
(1) Wir gewährleisten, dass die von uns bereitgestellten Produkte und Leistungen bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit haben oder – soweit eine Vereinbarung über die Beschaffenheit nicht getroffen wurde – sich die Produkte und Leistungen für die gewöhnliche Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen der gleichen Art üblich sind und die der Kunde nach der Art der Sache erwarten kann, es sei denn, die Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder die Beeinträchtigung der gewöhnlichen Verwendung sind nur unerheblich. Unsere Haftung ist auch ausgeschlossen:
a) wenn die Ware vom Kunden selbst oder in seinem Verantwortungsbereich von Dritten nicht bestimmungsgemäß bzw. nicht sachgerecht transportiert, gelagert, eingebaut, in Betrieb genommen oder genutzt wurde. Dies gilt insbesondere bei Nichtbeachtung von im Zeitpunkt des Gefahrübergangs geltenden DIN-Vorschriften oder – wenn solche Vorschriften nicht existieren – bei Nichtbeachtung der anerkannten Regeln der Technik;
b) bei natürlichem Verschleiß;
c) bei nicht ordnungsgemäßer Wartung;
d) bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel;
e) bei Schäden, die durch Reparaturen oder sonstige Arbeiten Dritter entstehen, die von uns nicht ausdrücklich genehmigt wurden;
f) bei Veränderung der Ware nach Gefahrübergang, wenn eine Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird;
g) für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter.
(2) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Der Kunde ist verpflichtet, nach Erhalt der von uns gelieferten Ware diese unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt auf erkennbare Mängel zu prüfen. Dies gilt bei beauftragter Konfektionierung auch für zur Freigabe überlassene Muster. Zeigt sich hierbei ein Mangel, so ist uns dieser unverzüglich in Textform anzuzeigen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 3 Tagen ab der bei unverzüglicher Untersuchung getroffenen Feststellung eines Mangels erfolgt. Für offensichtlich erkennbare Mängel (insb. Falsch- und Minderlieferung) gilt für die Mängelanzeige eine Ausschlussfrist von 14 Tagen ab Lieferung. Wird ein Mangel dagegen erst zu einem späteren Zeitpunkt erkennbar (versteckter Mangel), gilt eine Ausschlussfrist von 3 Monaten ab Gefahrübergang, sofern der Kunde bis dahin zumutbare und zur redlichen Abwicklung des Vertrags mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gebotene Anstrengungen zur Feststellung etwaiger Mängel unternehmen konnte. Auch in diesem Fall muss die Mängelanzeige unverzüglich, spätestens aber 3 Tage nach Kenntniserlangung, in Textform erfolgen.
(3) Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder die rechtzeitige Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. Die Ware gilt dann als genehmigt.
(4) Unsere gesetzliche Haftung wegen Mängeln ist auf die Nacherfüllung beschränkt. Es steht daher uns in angemessener Zeit frei, nach unserer Wahl den Mangel auf eigene Kosten zu beseitigen (Nachbesserung) oder im Austausch gegen die mangelhafte Ware eine Ersatzlieferung vorzunehmen (Nachlieferung oder Neuherstellung). Der Kunde muss uns umgehend ausreichend Gelegenheit zur Nacherfüllung geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Schlagen Nachbesserung oder Ersatzlieferung zweimal fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung verlangen oder, sofern der Mangel erheblich ist, vom Vertrag zurücktreten.
(5) Die im Zuge der Nachbesserung entstehenden Kosten, insbesondere Wege- und Transportkosten, tragen wir nur dann, wenn der Kunde die an ihn ausgelieferten Produkte nicht an einen anderen Ort verbracht hat als an den Ort, an den erstmalig die Produkte verschickt worden sind. Die Kosten einer Ersatzlieferung tragen wir. Die Ersatzlieferung erfolgt vorbehaltlich einer anderweitigen Abrede zwischen den Parteien grundsätzlich an den Ort, an dem der erstmalig versendet worden war.
(6) Weitergehende als die nach Maßgabe der vorstehenden Ziff. 1-5 geregelten Ansprüche des Kunden wegen Mängeln sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb insb. nicht für Schäden, die nicht am Produkt selbst entstanden sind, und nicht für sonstige Vermögensschäden des Kunden. Auch kann der Kunde aus einer mangelhaften Teillieferung keine Rechte bezüglich der übrigen Teilmengen ableiten.
(7) Unbeschadet weitergehender Ansprüche hat uns der Kunde im Falle einer unberechtigten Mängelrüge unsere Aufwendungen aus Anlass der Prüfung und ggf. auf sein Verlangen hin bereits begonnenen Beseitigung eines behaupteten Mangels zu ersetzen.
§ 5 Haftung auf Schadenersatz wegen Verschuldens
(1) Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 5 eingeschränkt.
(2) Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, je nach Vertrag auch Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, soweit diese dem Kunden eine vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben des Kunden, dessen Mitarbeiter oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit wir gemäß § 5 Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sach- und Vermögensschäden auf den Betrag der jeweiligen Deckungssummen der von uns abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung, die Personen-, Sach- und Vermögensschäden sowie auch Umweltschäden versichert, beschränkt – auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt –, es sei denn, es liegt kein Versicherungsfall vor.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
(6) Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. Wir übernehmen im Rahmen der Vertragsabwicklung keine Haftung, dass die Ausführung eines nach ausdrücklichen oder auftragsimmanenten Kundenwünschen bearbeiteten Kundenauftrages nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt, insbesondere dass hierbei keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Kunde stellt uns hierbei von diesbezüglichen Inanspruchnahmen in vollem Umfang frei.
(7) Die Einschränkungen dieses § 5 gelten nicht für unsere Haftung wegen eines vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 6 Preise - Zahlungsbedingungen - Verzug - Eigentumsvorbehalt
(1) Mangels besonderer Vereinbarung gelten die Preise in EUR ab Werk einschließlich Verladung. Mehr- und Sonderleistungen (z.B. Versand-, Entlade- und Verpackungskosten, bei Exportlieferungen auch Zoll sowie Gebühren und andere öffentlicher Abgaben) sind nicht berücksichtigt und werden gesondert berechnet. Zu sämtlichen Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
(2) Wir sind berechtigt, Preise für die von uns vertragsgemäß zu erbringenden Leistungen entsprechend einer allgemeinen Kostensteigerung angemessen zu erhöhen, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Wochen liegen und wenn sich danach bis zur Lieferung die Preise unserer Lieferanten oder sonstige auf unseren Produkten liegenden Kosten erhöhen. Bei Abruf- und Rahmenverträgen gilt, sofern und soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart worden ist, eine Preisgültigkeit für die Dauer von jeweils 12 Monaten, erstmals berechnet ab Vertragsbeginn. Für den jeweiligen Folgezeitraum sind wir berechtigt, Preisanpassungen zu verlangen, wenn sich die Preise unserer Lieferanten oder sonstige auf unseren Produkten liegenden Kosten erhöht haben oder absehbar erhöhen werden. Stimmt der Kunde einer Preiserhöhung nicht zu, sind wir berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von einen Monat zu kündigen. Im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum sind wir nicht verpflichtet, mehr als 30 % der vereinbarten Vertragsmengen zu bevorraten.
(3) Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen zur sofortigen Zahlung und ohne Abzug fällig. Verzugsschäden sind vom Kunden nach den gesetzlichen Regelungen zu ersetzen.
(4) Bis zur vollständigen Zahlung der Gesamtsumme bleiben sämtliche dem Kunden gelieferte Waren unser Eigentum (Vorbehaltsware). Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns auf und übernimmt die volle Haftung für unsere Ansprüche aus dem Eigentum und dem mittelbaren Besitz. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern uns der Kunde nicht nachweist, dass er selbst eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat. Hierdurch tritt der Kunde schon jetzt sämtliche Ansprüche gegen den Versicherer an uns ab. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(5) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag einschließlich MwSt.) zum Wert der neu geschaffenen Sache erwerben. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so übertragen wir, soweit die Hauptsache uns gehört, dem Kunden anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei unserem Miteigentum an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – bereits mit Abschluss unseres Vertrags mit dem Kunden sicherungshalber an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen (z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung). Der Kunde ist von uns widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung dürfen wir nur im Verwertungsfall (Absatz 9) widerrufen.
(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns hierüber informieren, um uns die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet uns hierfür der Kunde.
(8) Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei uns.
(9) Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere wegen Zahlungsverzugs und Nichterfüllung trotz angemessener Fristsetzung – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzuverlangen. In der Abholung der Vorbehaltsware durch uns liegt eine entsprechende Rücktrittserklärung. Gleiches gilt, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt und nicht binnen zehn Tagen wieder zurückgenommen worden ist. Kommt der Kunde dem Herausgabeverlangen nicht nach, oder drohen Verlust oder Untergang der Vorbehaltsware, sind wir berechtigt, diese in Besitz zu nehmen. Hierzu dürfen wir den Standort der Vorbehaltsware betreten. Kosten und Auslagen aus Anlass der Rücknahme oder Inbesitznahme trägt der Kunde.
(10) Dem Kunden ist es nicht gestattet, mit von ihm behaupteten Forderungen aufzurechnen, es sei denn, diese sind unbestritten oder durch Urteil oder anderweitige Titulierung rechtskräftig festgestellt. Ferner ist der Kunde aufgrund von Gewährleistungsansprüchen nicht zur Leistungsverweigerung berechtigt, es sei denn, die Mängelrüge des Kunden ist von uns schriftlich anerkannt worden.
§ 7 Verjährung
(1) Die Gewährleistungsfrist für Neuware sowie für Werk- bzw. Werklieferleistungen einschließlich etwa vereinbarter Planungs- und Überwachungsleistungen beträgt 12 Monate ab Ablieferung oder Abnahme. Beim Verkauf gebrauchter Ware ist unsere Haftung grundsätzlich ausgeschlossen.
(2) Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter sowie Ansprüche wegen Arglist des Verkäufers.
(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. In jedem Fall unberührt bleiben die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes.
(4) Ansonsten, insbesondere bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß § 5 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 8 Salvatorische Klausel - anwendbares Recht - Gerichtsstand
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise rechtsunwirksam bzw. lückenhaft (nachfolgend: fehlerhaft) sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die fehlerhafte Bestimmung ist in eine solche umzudeuten, deren wirtschaftlicher und juristischer Sinn und Zweck der fehlerhaften Bestimmung möglichst nahe kommt und wirksam und/oder vollständig ist.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Die Vertragssprache ist Deutsch. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind bei grenzüberschreitenden Vertragsverhältnissen im Zweifel die INCOTERMS 2020.
(3) Beschreitet der Kunde den Rechtsweg gegen uns, ist hierfür Mönchengladbach ausschließlicher Gerichtsstand. Ansonsten ist ausschließlicher Gerichtsstand nach unserer Wahl entweder Mönchengladbach, oder das für den Geschäftssitz des Kunden zuständige Gericht. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
Stand: Dezember 2024